Infos zu den Zollbestimmungen

Informationen wenn das Schiff eines Schweizer Eigners im EU Raum stationiert ist.
Im Speziellen ist auf die Regeln zur Bezahlung der MwSt. zu achten. Die Verweildauer eines nicht versteuerten Schiffes ist genau geregelt.

Hier finden Sie einige Dokument mit Informationen dazu. Wir schliessen jedoch jede Haftung aus. 

Strassen- und Wasserfahrzeuge Ein- Ausfuhr Schweiz

Strassen- und Wasserfahrzeuge gelten zollrechtlich als Waren (wie Kleider, Lebensmittel oder Maschinen). Zu unterscheiden sind inländische (verzollte) und ausländische (unverzollte) Fahrzeuge.

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Am Kontrollschild ist grundsätzlich ersichtlich, ob ein Fahrzeug verzollt oder unverzollt ist:

  • Fahrzeuge mit schweizerischen Kontrollschildern = verzollt
  • Fahrzeuge mit ausländischen Kontrollschildern = unverzollt

Unverzollte Fahrzeuge müssen Sie an der Grenze beim Schweizer Zoll unaufgefordert anmelden.

Hier geht es zu den Offiziellen infos

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EU Einfuhrbestimmungen

Ein Zollvorgang, genauer ein Einfuhrvorgang, liegt immer dann vor, wenn ein Boot aus einem Nicht-EU-Land in die EU einführt, wenn also z.B. eine ein Boot in der Schweiz, in Norwegen, in den USA etc. kauft und nach Deutschland bringt.

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Die Einfuhr des Bootes muss immer im ersten Land der EU, das auf dem Land- oder Seeweg erreicht wird, angemeldet (deklariert) werden. Der Zollvorgang selbst kann an der Grenze oder dort, wo das Boot stationiert werden soll, erledigt werden. Dies muss nicht das Wohnsitzland des Besitzers sein, denn das Boot kann nur dort verzollt werden, wo es physisch anwesend ist. Die Verpflichtung zur Verzollung hat mit dem Alter oder dem Jahr der Inbetriebnahme des eingeführten Bootes nichts zu tun. Es gibt also kein Datum und kein Alter, ab dem grundsätzlich keine Einfuhrabgaben mehr zu zahlen wären. 

Hier geht es zum ganzen Artikel

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Wie lange darf ein neues Schiff,
das nicht in der EU versteuert ist, in der EU verwendet werden?

Was hat es mit den "Mehrwertsteuer Bojen" in den Niederlanden auf sich?

Hier die Ausführungen der Rechtslage;

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Gemäß Artikel 210 Buchstabe c) Unionszollkodex (UZK) ist das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung ein besonderes Verfahren, das die temporäre Einfuhr von Nicht-Unionswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben ermöglicht. Die Frist für dieses Zollverfahren beträgt maximal 24 Monate, eine Fristverlängerung ist nur möglich, wenn „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen. Die vorübergehende Verwendung ist nur zulässig, wenn keine Veränderung (Reparatur, Veredelung) an den Waren geplant ist. Darüber hinaus muss die Identität der Waren gesichert sein, um sicherzustellen, dass die Waren, die  wieder ausgeführt werden, mit der Einfuhrware identisch sind.

Um diese Vorgaben sicherzustellen, ist die Durchführung des Verfahrens von einer Bewilligung abhängig, die vorab (beispielsweise im Rahmen der Zollanmeldung bei der Einfuhr) eingeholt werden muss. Eine andere Variante ist die Vorlage eines Carnet ATA. 

Bei schriftlicher Zollanmeldung verlangen die Zollstellen in jedem Fall eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben, die normalerweise bei Überführung der Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr zu erheben gewesen wären.

Ein kurzfristiges Verlassen der EU, das Sie als „kurzfristige Ausfuhr“ bezeichnen, ist keine „Erledigung“ der vorübergehenden Verwendung.  Die ist nämlich nur dann beendet (erledigt), wenn als „Nachweis ein Mehrstück des Zollbelegs des Anschlussverfahrens“ vorgelegt werden kann. Zusätzlich stellt die Zollstelle, bei der das Verfahren erledigt wird, noch ein "Erledigungsblatt" nach Vordruck 0277 aus.

 

Mal „eben um die Boje“ und schon kann man wieder für zwei Jahre „vorübergehend“ abgabenfrei einreisen, ist ganz offensichtlich ein Märchen, das übrigens hier bei uns im „hohen Norden“ noch nie im Umlauf gewesen ist.

Selbst nach erfolgter Zollanmeldung für das Ausfuhrverfahren (gemäß Art. 270 Abs. 1 UZK) ist die vorübergehende Verwendung erst erledigt, wenn die Waren das Zollgebiet der Union unter Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen tatsächlich verlassen haben, heißt, wenn eine Einfuhr in ein Nicht-EU-Land nachweisbar durchgeführt wurde.

Für Ihre Annahme, dass die EU für mindestens 6 Monate verlassen werden muss, bevor das Schiff wieder in die vorübergehende Verwendung überstellt werden kann, gibt es im UZK keinen Beleg.

Im Gegenteil: In Artikel 251 UZK  heißt es:

„(1) Die Zollbehörden setzen den Zeitraum fest, innerhalb dessen die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren wiederausgeführt oder in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt sein müssen. Dieser Zeitraum muss ausreichend lang sein, damit das Ziel der bewilligten Verwendung erreicht werden kann.

(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, darf der Zeitraum, während dessen Waren für denselben Zweck und unter der Verantwortung desselben Bewilligungsinhabers in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können, auch bei Erledigung des Verfahrens durch Überführung der Waren in ein anderes besonderes Verfahren und anschließender erneuter Überführung in die vorübergehende Verwendung 24 Monate nicht überschreiten.“

In normales Deutsch übersetzt heißt dies: Wenn keine ganz außergewöhnlichen Umstände geltend gemacht werden können, gibt es nach „verbrauchter“ Verwendungsfrist kein Zurück in die vorübergehende Verwendung.

Mit freundlichen Grüßen

Redaktion BOOTE

Jürgen Straßburger


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Nachweis der EU-Mehrwertsteuer

Gemäß der EU-Richtlinie 92/111/EWG müssen Wassersportfahrzeuge, die innerhalb der Mitgliedsstaaten der europäischen Union und von dort ansässigen Personen genutzt werden sollen, sich im „steuerrechtliche freien Verkehr“ befinden.


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D.h. für jedes Wassersportfahrzeug, dass dauerhaft innerhalb der EU verwendet wird, muss zumindest einmal die Umsatzsteuer in einem EU-Mitgliedsstaat entrichtet worden sein.
Für Boote bis rückwirkend Baujahr 1985 kann im Falle einer Kontrolle durch Finanz- oder Hafenbehörde der Nachweis über die bezahlte Mehrwertsteuer verlangt werden. Für den Nachweis der Mehrwertsteuer bei Yachten gibt es kein EU-weit einheitliches Dokument. Es bleibt den Zollbehörden der einzelnen Mitgliedsstaaten überlassen, welche Dokumente als ausreichender Steuernachweis anerkannt werden und welche nicht. Als ausreichend, dass für das Boot schon einmal in einem Land der EU die Mehrwertsteuer bezahlt wurde, werden i.d.R. folgende Unterlagen als ausreichend erachtet:

  • Die Verkaufsrechnung eines Händlers mit ausgewiesener Umsatzsteuer
  • Die Bescheinigung des Herstellers oder Lieferanten aus der sich die Bezahlung der Umsatzsteuer ergibt
  • Verzollungsunterlagen
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VAT Bestimmungen Niederlande

Einführ Zollbestimmungen für Sportboote in den Niederlanden

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Vergnügungs Boote

Wenn Sie als EU-Bürger mit einem Sportboot (Boot) in einen anderen EU-Mitgliedstaat reisen, müssen Sie nachweisen, dass für das Sportboot in einem der EU-Länder Einfuhrzölle und Mehrwertsteuer gezahlt wurden. Sie können dies zum Beispiel tun, indem Sie:

  • eine Rechnung
  • eine Erklärung der Zollbehörden eines EU-Landes

In den Niederlanden gibt die Zollnationalmannschaft ( Douane - Landelijk Team Jachten ) diese Erklärung ab. Sie beantragen die Erklärung mit dem Formular Aanvraag Btw-verklaring voor een pleziervaartuig ( Beantragung einer Mehrwertsteuererklärung für ein Vergnügungsboot - nur in niederländischer Sprache erhältlich). Bedingungen sind der Ausgabe dieser Erklärung beigefügt. Diese Bedingungen sind im Antragsformular angegeben.

Reisende, die nicht in der EU ansässig sind und für kurze Zeit mit ihrem Vergnügungsboot in den Niederlanden bleiben möchten, können vorübergehend von Zöllen und Mehrwertsteuer befreit werden. In diesem Fall kann der Zoll jedoch zunächst eine "Sicherheit" für die Zölle und die Mehrwertsteuer verlangen.

Für weitere Informationen rufen Sie bitte die Zoll Information an .

Internetseite Belastingdienst

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