Gemäß Artikel 210 Buchstabe c) Unionszollkodex (UZK) ist das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung ein besonderes Verfahren, das die temporäre Einfuhr von Nicht-Unionswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben ermöglicht. Die Frist für dieses Zollverfahren beträgt maximal 24 Monate, eine Fristverlängerung ist nur möglich, wenn „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen. Die vorübergehende Verwendung ist nur zulässig, wenn keine Veränderung (Reparatur, Veredelung) an den Waren geplant ist. Darüber hinaus muss die Identität der Waren gesichert sein, um sicherzustellen, dass die Waren, die wieder ausgeführt werden, mit der Einfuhrware identisch sind.
Um diese Vorgaben sicherzustellen, ist die Durchführung des Verfahrens von einer Bewilligung abhängig, die vorab (beispielsweise im Rahmen der Zollanmeldung bei der Einfuhr) eingeholt werden muss. Eine andere Variante ist die Vorlage eines Carnet ATA.
Bei schriftlicher Zollanmeldung verlangen die Zollstellen in jedem Fall eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben, die normalerweise bei Überführung der Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr zu erheben gewesen wären.
Ein kurzfristiges Verlassen der EU, das Sie als „kurzfristige Ausfuhr“ bezeichnen, ist keine „Erledigung“ der vorübergehenden Verwendung. Die ist nämlich nur dann beendet (erledigt), wenn als „Nachweis ein Mehrstück des Zollbelegs des Anschlussverfahrens“ vorgelegt werden kann. Zusätzlich stellt die Zollstelle, bei der das Verfahren erledigt wird, noch ein "Erledigungsblatt" nach Vordruck 0277 aus.
Mal „eben um die Boje“ und schon kann man wieder für zwei Jahre „vorübergehend“ abgabenfrei einreisen, ist ganz offensichtlich ein Märchen, das übrigens hier bei uns im „hohen Norden“ noch nie im Umlauf gewesen ist.
Selbst nach erfolgter Zollanmeldung für das Ausfuhrverfahren (gemäß Art. 270 Abs. 1 UZK) ist die vorübergehende Verwendung erst erledigt, wenn die Waren das Zollgebiet der Union unter Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen tatsächlich verlassen haben, heißt, wenn eine Einfuhr in ein Nicht-EU-Land nachweisbar durchgeführt wurde.
Für Ihre Annahme, dass die EU für mindestens 6 Monate verlassen werden muss, bevor das Schiff wieder in die vorübergehende Verwendung überstellt werden kann, gibt es im UZK keinen Beleg.
Im Gegenteil: In Artikel 251 UZK heißt es:
„(1) Die Zollbehörden setzen den Zeitraum fest, innerhalb dessen die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren wiederausgeführt oder in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt sein müssen. Dieser Zeitraum muss ausreichend lang sein, damit das Ziel der bewilligten Verwendung erreicht werden kann.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, darf der Zeitraum, während dessen Waren für denselben Zweck und unter der Verantwortung desselben Bewilligungsinhabers in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können, auch bei Erledigung des Verfahrens durch Überführung der Waren in ein anderes besonderes Verfahren und anschließender erneuter Überführung in die vorübergehende Verwendung 24 Monate nicht überschreiten.“
In normales Deutsch übersetzt heißt dies: Wenn keine ganz außergewöhnlichen Umstände geltend gemacht werden können, gibt es nach „verbrauchter“ Verwendungsfrist kein Zurück in die vorübergehende Verwendung.
Mit freundlichen Grüßen
Redaktion BOOTE
Jürgen Straßburger